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Ein Unterstützungssystem für Schulen mit Ganztagsangeboten in Sachsen

ein öffentlicher Träger darf nur solche Personen hauptberuflich mit entsprechenden Aufgaben betrauen, die über notwendiges Wissen, Kenntnisse, Fähigkeiten und…

ein öffentlicher Träger darf nur solche Personen hauptberuflich mit entsprechenden Aufgaben betrauen, die über notwendiges Wissen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügen und persönlich geeignet sind, wobei als Fachkräfte hier bspw. Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen, Erzieher*innen, Kindheitspädagog*innen und Diplom-, Heil- und Sonderschulpädagog*innen gelten

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